Titel, Orden, Ehrenzeichen
Der Landesfürst kann aufgrund seiner Prärogativen als Staatsoberhaupt Titel,
Orden und Ehrenzeichen verleihen.
Die Adelstitel haben das einfache Adelsprädikat "von"
und die Titel "Baron" und "Graf". Die Fälle von Nobilitierungen sind allerdings
sehr selten.
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 Gross-Stern des fürstlichen
liechtensteinischen Verdienstordens (Bruststern)
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Ehrungen von Personen, die sich um das Fürstenhaus oder das Land
besonders verdient gemacht haben, erfolgen auch durch die Verleihung von
fürstlichen Titeln, wie zum Beispiel Fürstlicher Rat, Fürstlicher Hofrat,
Fürstlicher Justizrat, Fürstlicher Kommerzienrat, Fürstlicher Studienrat,
Geistlicher Rat usw.
Fürst Franz I. hat am 22. Juli 1937 einen fürstlich liechtensteinischen
Verdienstorden und ein fürstlich liechtensteinisches Verdienstzeichen
gestiftet.
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 Ritterkreuz des
fürstlich liechtensteinischen Verdienstordens
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Der Verdienstorden umfasst folgende Grade:
- Gross-Stern des fürstlich liechtensteinischen
Verdienstordens
- Grosskreuz mit Brillanten des fürstlich
liechtensteinischen Verdienstordens
- Grosskreuz des fürstlich liechtensteinischen
Verdienstordens
- Komturkreuz mit dem Stern des fürstlich
liechtensteinischen Verdienstordens
- Komturkreuz des fürstlich liechtensteinischen
Verdienstordens
- Ritterkreuz des fürstlich liechtensteinischen
Verdienstordens
Das fürstlich liechtensteinische Verdienstzeichen gelangt zur
Verleihung als
- fürstlich liechtensteinisches goldenes
Verdienstzeichen
- fürstlich liechtensteinisches silbernes
Verdienstzeichen
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Der Besitzer des Gross-Sterns, des Grosskreuzes
mit Brillanten sowie des Grosskreuzes ist berechtigt, sich als "Inhaber"
desselben, der des Komturkreuzes mit dem Stern als "Komtur des fürstlich
liechtensteinischen Verdienstordens mit dem Stern", der des Komturkreuzes
als "Komtur", jener des Ritterkreuzes als "Ritter des fürstlich
liechtensteinischen Verdienstordens" zu bezeichnen.
Andere Vorrechte sind damit nicht verbunden. Die
Dekorationen bleiben im Eigentum der Person, an die dieselben verliehen
wurden und deren Erben. |
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