Die Thronfolge
Die Erb- und Thronfolge wurde 1606 durch einen
Familienvertrag geregelt. Damals wurde die Primogenitur-Erbfolge oder das
Erstgeburtsrecht eingeführt. Bei dieser Erbfolge werden der Stammbesitz des
Hauses und weitere Vorrechte (z.B. der Titel, das Hausarchiv und die Sammlungen)
immer an den männlichen Erstgeborenen der ältesten Linie vererbt. Der
erstgeborene Sohn des jeweils regierenden Fürsten erwirbt durch seine Geburt für
sich und seine männlichen Nachkommen das Nachfolgerecht.
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Später wurde der Familienvertrag durch
verschiedene weitere "Hausgesetze" ergänzt. 1993 erfolgte die
Zusammenfassung der Hausgesetze in ein neues einheitliches Hausgesetz, das am 6. Dezember 1993 im LGBl.
1993 Nr. 100 veröffentlicht wurde.
Die Liechtensteinische Verfassung verweist bezüglich der Thronfolge in
Art. 3 auf die Hausgesetze der Fürstlichen Familie.
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