Der Landesfürst
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Der Landesfürst ist das Staatsoberhaupt. Der Fürst darf sein Recht an
der Staatsgewalt nur gemäss den Bestimmungen der Verfassung und der
übrigen Gesetze ausüben.
Er vertritt den Staat gegenüber auswärtigen Staaten. Er unterzeichnet
Staatsverträge entweder persönlich oder delegiert einen Bevollmächtigten.
Ein Teil der völkerrechtlichen Verträge wird erst durch die Ratifikation
des Landtages gültig.
Die Mitwirkung des Landesfürsten bei der Gesetzgebung besteht in einem
Initiativrecht in Form von Regierungsvorlagen und im Recht zur Sanktion
der Gesetze, von der ihre Gültigkeit abhängt. |
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Der Fürst ist zum Erlass von fürstlichen Verordnungen ermächtigt.
Mit einer solchen beruft er beispielsweise den Landtag ein. Zu den
fürstlichen Verordnungen zählt auch die Notverordnung. Durch
Notverordnungen kann der Fürst in dringenden Fällen ohne Beteiligung des
Landtages, aber mit Gegenzeichnung des Regierungschefs, Massnahmen zur
Sicherheit und Wohlfahrt des Staates treffen.
Der Landesfürst besitzt das Recht, den Landtag zu Beginn eines Jahres
einzuberufen und am Ende eines Jahres zu schliessen. Traditionsgemäss eröffnet
er den Landtag mit einer feierlichen Thronrede. Während des Jahres kann der
Landesfürst den Landtag aus erheblichen Gründen auf höchstens drei Monate
vertagen oder auflösen.
Der Landesfürst ernennt auf Vorschlag des Landtages die Regierung sowie die
Landrichter, Richter des Obergerichtes, des obersten Gerichtshofes sowie den
Präsidenten und Stellvertreter des Staatsgerichtshofes und der
Verwaltungsbeschwerdeinstanz.
Zu den Kompetenzen des Fürsten gehören ferner die Ausübung des
Begnadigungsrechtes sowie die Rechte der Milderung und Umwandlung rechtskräftig
zuerkannter Strafen und der Abolition, d.h. der Niederschlagung eingeleiteter
Untersuchungen. Die gesamte Gerichtsbarkeit wird im Auftrag des Fürsten durch
verpflichtete Richter ausgeübt. Alle Urteile werden im Namen des Fürsten
erlassen.
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