Hausgesetz
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1993 Nr. 100 ausgegeben am
6. Dezember 1993 Hausgesetz des fürstlichen Hauses Liechtenstein vom
26. Oktober 1993
Präambel
Die Familie Liechtenstein hat sich seit Jahrhunderten ein eigenes Gesetz
gegeben. Die alten Bestimmungen entsprachen teilweise nicht mehr den Ansprüchen
der heutigen Zeit. Die Familie hat deshalb am 26. Oktober 1993 beschlossen, das
bisherige Gesetz aufzugeben und in der Tradition der Familie ein neues zu
beschliessen. Zur Tradition der Familie gehörte seit Jahrhunderten der
katholische Glaube, der auch bei zukünftigen Entscheidungen als Richtschnur
dienen soll, wobei die Glaubens- und Gewissensfreiheit des einzelnen zu
respektieren ist. Wir bitten Gott und die Mutter Gottes, dass sie, wie in der
Vergangenheit so auch in der Zukunft, unsere Familie und unser Land schützen
mögen.
I. Das Fürstliche Haus Liechtenstein Art. 1
Wesen und Mitgliedschaft
1) Das Fürstliche Haus Liechtenstein ist eine auf der Grundlage der
bisherigen hausgesetzlichen Regelungen und auf der Stufe der Verfassung des
Fürstentums gebildete und organisierte autonome Familiengemeinschaft. Sie
umfasst Mitglieder kraft Geburt und Mitglieder kraft Eheschliessung.
2) Mitglieder kraft Geburt sind der Fürst und alle diejenigen, die in der
männlichen Linie von Fürst Johann I. von Liechtenstein (1760 bis 1836) abstammen
und aus einer anerkannten Ehe hervorgegangen sind. Die von einer Prinzessin
kraft Geburt erlangte Mitgliedschaft geht nicht verloren, wenn sie ihrerseits
eine Ehe eingeht. Die in einer solchen Ehe geborenen Kinder erlangen jedoch
nicht die Mitgliedschaft kraft Geburt.
3) Mitglieder kraft Eheschliessung werden die Fürstin und die Gemahlinnen der
Prinzen, sofern die Ehe eine Anerkennung gemäss diesem Hausgesetz gefunden hat.
Die kraft Eheschliessung erlangte Mitgliedschaft dauert auch während des
Witwenstandes an. Sie erlischt im Falle der Wiederverehelichung der Witwe,
sofern der Fürst auf ihren Antrag nicht etwas anderes bestimmt. Dasselbe gilt im
Falle der Auflösung der Ehe dem Bande nach ab der Rechtskraft der hierüber
ergangenen Entscheidung.
4) Die Mitgliedschaft im Fürstlichen Haus Liechtenstein beruht im übrigen auf
Freiwilligkeit. Diese wird bei einem Mitglied kraft Geburt vermutet, solange es
nach dem Eintritt der Volljährigkeit (Art. 6) nicht durch ausdrückliche und
schriftliche Erklärung gegenüber dem Fürsten und dem Familienrat auf seine
Mitgliedschaft verzichtet hat. Diese Verzichtserklärung ist unwiderruflich und
gilt nur für die Person des Verzichtenden.
Art. 2 Titel der Mitglieder des Fürstlichen Hauses
1) Der Fürst führt den Titel:
Fürst von und zu Liechtenstein, Herzog von Troppau und Jägerndorf, Graf zu
Rietberg, Regierer des Hauses von und zu Liechtenstein.
2) Die Fürstin führt den Titel:
Fürstin von und zu Liechtenstein, Herzogin von Troppau und Jägerndorf, Gräfin
zu Rietberg. Dieser Titel verbleibt ihr auch während des Witwenstandes.
3) Der älteste Sohn des Fürsten - wenn er aber vor dem Fürsten mit
Hinterlassung thronfolgefähiger Söhne sterben sollte, dessen ältester Sohn -
führt den Titel:
Erbprinz von und zu Liechtenstein, Graf zu Rietberg.
4) Die übrigen Mitglieder des Hauses führen den Titel:
Prinz von und zu Liechtenstein, Graf zu Rietberg;
Prinzessin von und zu Liechtenstein, Gräfin zu Rietberg.
5) Die Mitglieder des Hauses haben die Anrede "Durchlaucht" und führen das
Familienwappen, wie es im Wappengesetz vom 30. Juni 1982, LGBl. 1982 Nr. 58,
abgebildet und beschrieben ist.
Art. 3 Staatsbürgerschaft
1) Alle Mitglieder des Hauses sind nach Massgabe des Gesetzes vom 1.
September 1919, LGBl. 1919 Nr. 10, liechtensteinische Staatsbürger.
2) Der Fürst und der nächsterbfolgeberechtigte Agnat dürfen keine fremde
Staatsbürgerschaft annehmen. Der zur Thronfolge Berufene muss zudem auf jede von
früher her bestehende fremde Staatsbürgerschaft verzichten.
3) In allen anderen Fällen soll der Verzicht auf die liechtensteinische
Staatsbürgerschaft, mit oder ohne Annahme einer fremden Staatsbürgerschaft, nur
aus schwerwiegenden Gründen vorgenommen werden. Jedes Familienmitglied hat vor
der Durchführung eines solchen Entschlusses unter Angabe von Gründen die
Zustimmung des Fürsten zu beantragen. Ändern sich in der Folge die massgeblichen
Verhältnisse wesentlich, so kann das Familienmitglied beim Fürsten um die
Wiedereinsetzung in die liechtensteinische Staatsbürgerschaft ansuchen.
4) Verstösse gegen diese Bestimmungen unterliegen der disziplinären
Verantwortlichkeit nach diesem Hausgesetz.
Art. 4 Matrikenführung
1) Zur Matrikenführung über die Mitglieder des Fürstlichen Hauses ist das
Sekretariat des Fürsten unter dessen Verantwortung berufen. Der Familienrat ist
berechtigt und verpflichtet, die ordnungsgemässe Abwicklung der Matrikenführung
zu kontrollieren.
2) Im einzelnen haben für die Matrikenführung die Grundsätze der das
Zivilstandswesen regelnden liechtensteinischen Gesetze sinngemässe Anwendung zu
finden, soweit diese zum Zwecke der Vollziehung der Regelungen dieses
Hausgesetzes förderlich erscheinen. Die Matrikenführung soll es zusätzlich
ermöglichen, jederzeit die Rangordnung der zur Thronfolge berufenen Mitglieder
der Fürstlichen Familie ersichtlich zu machen (Art. 12 Abs. 1).
3) Zum Zwecke der ordnungsgemässen Matrikenführung sind alle Mitglieder des
Fürstlichen Hauses verpflichtet, dem Sekretariat des Fürsten ohne Verzug und
unter Anschluss der in Betracht kommenden Urkunden von allen Vorkommnissen
Mitteilung zu machen, welche zu Eintragungen in die im Sekretariat des Fürsten
geführten Zivilstandsregister führen können.
4) Soweit sich auf der Grundlage der Matrikenführung die Notwendigkeit zur
Ausstellung von Dokumenten ergibt, werden diese vom Sekretariat des Fürsten
verfasst und vom Fürsten unterzeichnet.
5) Die Matriken sind familienöffentlich. Auskünfte an Aussenstehende sind
nach Bescheinigung eines rechtlichen Interesses nur mit Genehmigung des Fürsten
zulässig.
Art. 5 Adoption und uneheliche Nachkommenschaft
1) Adoption kann zu keiner Mitgliedschaft im Fürstlichen Hause führen. Nur
für den Fall, dass das Fürstenhaus im Mannesstamm erlöschen sollte, ist der
letzte Fürst berechtigt, einen Erbprinzen zu adoptieren.
2) Sollte ein Mitglied des Fürstlichen Hauses trotzdem den Wunsch haben, eine
aussenstehende Person zu adoptieren, so hat es dies dem Fürsten mitzuteilen.
Dieser kann, ohne dass ein Rechtsanspruch darauf besteht, der adoptierten Person
einen anderen Namen sowie Wappen und Titel verleihen. Adoptionen innerhalb der
Familie verändern die Thronfolgeordnung nicht.
3) Wird ein Mitglied des Fürstlichen Hauses von einer aussenstehenden Person
adoptiert, so hat es - im Falle der Minderjährigkeit der Erziehungsberechtigte -
unter Angabe der Gründe die Zustimmung des Fürsten zu beantragen. Der Fürst
entscheidet, ob das Familienmitglied weiter im Fürstlichen Hause verbleibt.
4) Für ausserehelich Geborene einer Prinzessin setzt der Fürst den Namen und
gegebenenfalls auch Titel und Wappen fest. Wird ein uneheliches Kind eines
Prinzen durch eine nachfolgende Eheschliessung legitimiert, bestimmt der Fürst
über die Zugehörigkeit dieses legitimierten Kindes zum Fürstlichen Haus.
Art. 6 Volljährigkeit
1) Soweit nicht anders bestimmt, gilt für die Volljährigkeit der Mitglieder
des Fürstlichen Hauses das liechtensteinische Gesetz. In Angelegenheiten des
Hauses sind die männlichen Mitglieder von der Vollendung des achtzehnten
Lebensjahres an volljährig.
2) Aus wichtigen Gründen, insbesondere im Falle einer Thronfolge,
Regentschaft oder Stellvertretung, kann der Fürst einzelne Mitglieder des
Fürstlichen Hauses schon vor dem Eintritt der gesetzlichen Volljährigkeit als
volljährig erklären. Ist der Fürst selber minderjährig oder handlungsunfähig,
geht dieses Recht auf den Familienrat über.
Art. 7 Ehe
liechtensteinischem Recht benötigten Unterlagen samt einer schriftlichen
unbedingten Erklärung des künftigen anderen Eheteiles beim Sekretariat des
Fürsten einzureichen, dass der andere Eheteil für sich und die aus der
beabsichtigten Ehe entstammenden Nachkommen dieses Hausgesetz in allen Punkten
als verbindlich anerkennt. Das Sekretariat überprüft die Unterlagen. Falls diese
vollständig sind und der Fürst die Voraussetzungen zur Billigung der geplanten
Eheschliessung für gegeben erachtet, erklärt er sein Einverständnis. Der Fürst
unterrichtet darüber sämtliche volljährigen Mitglieder des Fürstlichen Hauses
unter ihrer zuletzt bekanntgegebenen Anschrift.
2) Innerhalb eines Monates nach der Bekanntgabe der Einverständniserklärung
des Fürsten kann jedes volljährige Mitglied des Fürstlichen Hauses gegen die
Eheschliessung schriftlich Einspruch erheben. Ein solcher Einspruch ist nur
zulässig, soweit er sich auf den Mangel der Ehefähigkeit eines der Brautleute,
auf das Bestehen eines Ehehindernisses oder darauf gründet, dass die
Eheschliessung dem Ansehen, der Ehre oder der Wohlfahrt des Fürstlichen Hauses
oder des Fürstentums Liechtenstein schadet. Über den Einspruch entscheidet der
Fürst nach Anhörung der Brautleute. Gegen seine Entscheidung stehen die in Art.
11 vorgesehenen Rechtsmittel mit der Massgabe offen, dass die
Rechtsmittelfristen nur zwei Wochen betragen.
3) Unbeschadet des laut Abs. 2 vorgesehenen Verfahrens ist der Familienrat
vom Fürsten unverzüglich von den erhobenen Einsprüchen in Kenntnis zu setzen.
4) Wird gegen die Einverständniserklärung des Fürsten (Abs. 1) kein Einspruch
erhoben oder bleiben die erhobenen Einsprüche (Abs. 2) ohne Erfolg, so ist die
beabsichtigte Ehe hausgesetzlich anerkannt. Hievon hat das Sekretariat der
liechtensteinischen Öffentlichkeit entsprechende Mitteilung zu machen. Die
hausgesetzliche Anerkennung verliert ihre Wirksamkeit, wenn die Trauung nicht
innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt des Eintrittes der für die
Anerkennung massgeblichen Voraussetzungen an, vorgenommen wird.
5) Die Trauung hat öffentlich in Anwesenheit des Fürsten, der auch einen
Bevollmächtigten entsenden kann, sowie zweier mündiger Zeugen stattzufinden.
Dabei haben sich die Brautleute im Rahmen ihres Ehekonsenses insbesondere
ausdrücklich zu versprechen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder
zu zeugen, sie zu erziehen und sich gegenseitigen Beistand zu leisten. Im
übrigen sind die Gesetze des Trauungsortes zu beachten, soweit sie nicht dem
liechtensteinischen ordre public widersprechen.
6) Das in den vorstehenden Abs. 1 bis 5 geregelte Verfahren ist sinngemäss
auch im Falle einer vom Fürsten beabsichtigten Eheschliessung mit der Massgabe
anzuwenden, dass die dort dem Fürsten zukommenden Rechte und Pflichten vom
Familienrat auszuüben sind.
Art. 8 Disziplinäre Massnahmen gegen Mitglieder des Fürstlichen Hauses
1) Schadet ein Mitglied des Fürstlichen Hauses durch sein Verhalten dem
Ansehen, der Ehre oder der Wohlfahrt des Hauses oder des Fürstentums
Liechtenstein, so ist der Fürst zum disziplinären Einschreiten berechtigt und
verpflichtet.
2) In dem vom Fürsten eingeleiteten Disziplinarverfahren ist dem betroffenen
Familienmitglied zunächst Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu den ihm zur
Last gelegten Vorwürfen zu äussern. Sodann ist, soweit erforderlich, der
Sachverhalt zu klären, wozu der Fürst auch die Amtshilfe der Regierung und die
Rechtshilfe des Gerichtes in Anspruch nehmen kann. Abschliessend ist das
betroffene Familienmitglied vom Fürsten auch persönlich anzuhören.
3) Sonach kann der Fürst gegen das betroffene Familienmitglied in einem
schriftlich zu begründenden Erkenntnis folgende Disziplinarmassnahmen verhängen:
a) die Verwarnung;
b) die befristete Einstellung des Stimmrechtes sowie des aktiven und passiven
Wahlrechtes;
c) den befristeten Entzug des Titels. In diesem Falle kann der Fürst, ohne
dass insoweit ein Rechtsanspruch besteht, dem Betroffenen nach dessen Anhörung
einen Titel verleihen. Der Entzug des Titels schliesst die Einstellung des
Stimmrechtes sowie des aktiven und passiven Wahlrechtes mit ein;
d) den befristeten Entzug des Namens und Titels. In diesem Falle bestimmt der
Fürst dem Betroffenen nach dessen Anhörung einen neuen Namen. Im übrigen kommt
Bst. c zur Anwendung.
4) Die Disziplinarmassnahmen laut Abs. 3 Bst. b, c und d können für die Dauer
von höchstens zwanzig Jahren verhängt werden.
5) Gegen das Disziplinarerkenntnis des Fürsten stehen dem betroffenen
Familienmitglied, im Falle der Abänderung des Disziplinarerkenntnisses des
Fürsten durch den Familienrat auch dem Fürsten, die im Art. 11 angeführten
Rechtsmittel offen. Unbeschadet der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels
ist das betroffene Familienmitglied von der Mitwirkung an der Entscheidung der
Rechtsmittelinstanzen ausgeschlossen.
6) Nach dem Eintritt der Rechtskraft ist das Disziplinarerkenntnis allen
Familienmitgliedern bekanntzugeben.
7) Auch nach der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses bleibt der
Betroffene mit den sich aus dem Erkenntnis ergebenden Einschränkungen Mitglied
des Fürstlichen Hauses. Die Dauer dieser Einschränkungen ist stets vom Zeitpunkt
der Rechtskraft der Entscheidung an zu berechnen. Sie endet mit dem Ablauf des
letzten Tages der Dauer der rechtskräftig gewordenen Disziplinarmassnahme, ohne
dass es eines weiteren Ausspruches des Fürsten bedarf. Das von der
Disziplinarmassnahme betroffene Familienmitglied tritt sonach ohne weiteres
wieder in seine früheren Rechte ein.
8) Schliesst ein von einer Disziplinarmassnahme laut Abs. 3 Bst. d
betroffenes Familienmitglied während der Dauer dieser Massnahme die Ehe, so gilt
Abs. 7 auch für die Ehegattin und die aus dieser Ehe stammenden Kinder, sofern
die hausgesetzliche Anerkennung der Ehe gemäss Art. 7 erwirkt wurde.
9) Die vorzeitige Beendigung einer Disziplinarmassnahme ist nur im Gnadenweg
möglich. Das Recht der Begnadigung steht dem Fürsten zu. Vor seiner Entscheidung
hat er die Zustimmung der letzten mit der Disziplinarsache befasst gewesenen
Instanz einzuholen. Ein Rechtsanspruch auf Begnadigung besteht nicht.
10) Die Verlängerung einer Disziplinarmassnahme setzt ein weiteres
Disziplinarverfahren voraus.
Art. 9 Die stimmberechtigten Mitglieder des Fürstlichen Hauses
1) In Angelegenheiten des Hausgesetzes sind alle männlichen, nach dem
Hausgesetz volljährigen (Art. 6), voll handlungsfähigen und
thronfolgeberechtigten Familienmitglieder stimmberechtigt. Der Thronverzicht und
der Verzicht auf die Thronfolge (Art. 13), ferner der Verzicht auf die Ausübung
der Regierungsgeschäfte (Art. 15 und 17) lässt das Stimmrecht unberührt.
2) Die stimmberechtigten Mitglieder des Fürstlichen Hauses sind auch aktiv
und passiv wahlberechtigt.
3) Vom Stimmrecht sind ausgeschlossen:
a) Familienmitglieder, die sich durch Ablegung eines Gelübdes oder Übernahme
bestimmter Verpflichtungen selbst der Ausübung gewisser Rechte begeben oder ihre
Handlungsfreiheit eingeschränkt haben;
b) Familienmitglieder, die unter dem Einfluss eines Regimes stehen, das
imstande ist, die Entschlussfreiheit des einzelnen aufzuheben oder zu
beeinträchtigen; und
c) Familienmitglieder, die gemäss Art. 8 Abs. 3 Bst. b, c und d das
Stimmrecht verloren haben.
4) Bei auftretenden Zweifeln entscheidet der Fürst über das Stimmrecht der
einzelnen Familienmitglieder. Der Fürst hat diese Entscheidung dem betroffenen
Familienmitglied ohne Verzug unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben.
Gegen die Entscheidung des Fürsten stehen dem Betroffenen, im Falle der
Abänderung der Entscheidung durch den Familienrat auch dem Fürsten, die im Art.
11 angeführten Rechtsmittel offen, denen jedoch ausnahmsweise keine
aufschiebende Wirkung zukommt. Wird dem betroffenen Familienmitglied das
Stimmrecht im Rechtsmittelwege wieder zuerkannt, so können die in der
Zwischenzeit ohne Mitwirkung dieses Familienmitgliedes gefassten Beschlüsse
nicht aus dem Grunde angefochten werden, dass das betreffende Familienmitglied
das Recht zur Stimmabgabe gehabt hätte.
5) Die Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fürstlichen Hauses
bildet die oberste Entscheidungs- und Rechtsmittelinstanz innerhalb der Familie.
Der Vorsitz gebührt dem Fürsten. Ihm obliegt auch die Durchführung der
Abstimmungen. Diese sind geheim und erfolgen in der Regel auf der Grundlage
einer den Stimmberechtigten gegebenen Sachverhaltsdarstellung samt Fragenkatalog
auf schriftlichem Wege mittels Stimmzetteln (Zirkularabstimmung). Gelangt ein
Stimmzettel nicht innerhalb von zwei Monaten zurück, so gilt dies als
Stimmenthaltung des betreffenden Stimmberechtigten. Ein Antrag gilt nur dann als
angenommen, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten ihre Zustimmung
erklären. Betrifft eine Abstimmung die Abänderung einer Entscheidung des Fürsten
im Rechtsmittelwege, eine Massnahme gegen den Fürsten oder eine Abänderung
dieses Hausgesetzes, so ist für die Annahme des Antrages eine Zustimmung von
zwei Dritteln der Stimmberechtigten erforderlich. Ein Antrag gilt als gefallen,
wenn er bei der Abstimmung nicht die für ihn in Betracht kommende Zahl von
Zustimmungen erreicht.
6) Bei Abstimmungen, welche die Person oder die persönliche Rechtssphäre
eines Familienmitgliedes unmittelbar betreffen, ist dieses Familienmitglied von
der Ausübung des Stimmrechtes ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fürsten
unbeschadet seiner Vorsitzendeneigenschaft.
7) Mit den Stimmen von mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten
Mitglieder des Fürstlichen Hauses kann vom Fürsten verlangt werden, ein
Disziplinarverfahren gegen ein Familienmitglied im Sinne der Bestimmungen des
Art. 8 durchzuführen. Ein solches Verlangen ist mit entsprechender Begründung
schriftlich mit der benötigten Anzahl von Unterschriften beim Fürsten
einzureichen. Falls der Fürst ohne ausreichende Begründung entweder binnen sechs
Monaten überhaupt kein Verfahren gemäss Art. 8 einleitet oder ein eingeleitetes
Verfahren binnen einem Jahr in erster Instanz nicht abschliesst, können die
Antragsteller den Familienrat anrufen, an welchen die Entscheidungsbefugnis des
Fürsten übergeht. Sinngemäss gilt die gleiche Regelung für Massnahmen gegen den
Fürsten gemäss Art. 14 und 15 mit der Massgabe, dass im Verzögerungsfalle an die
Stelle des Familienrates die Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder des
Fürstlichen Hauses tritt.
8) Der Fürst beruft nach Möglichkeit mindestens alle fünf Jahre einen
Familientag ein, zu dem alle stimmberechtigten Mitglieder des Fürstlichen Hauses
eingeladen sind. Diese Familientage sollen dazu dienen, die gemeinsamen Bande zu
erneuern und zu bekräftigen, Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zu
besprechen sowie Wahlen und Abstimmungen vorzunehmen, soweit die in Abs. 5
geregelte Zirkularabstimmung untunlich erscheint. Für Abstimmungen auf dem
Familientag gelten die Bestimmungen über die Zirkularabstimmung sinngemäss mit
der Massgabe, dass die Abstimmungsunterlagen, soweit erforderlich, zwei Monate
vor dem Familientag auszusenden sind.
II. Der Familienrat Art. 10 Die Wahl des Familienrates
1) Der Familienrat wird auf fünf Jahre gewählt und besteht aus drei
Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern. 2) Die Wahl hat bei sonstiger
Ungültigkeit schriftlich und geheim in der Weise zu erfolgen, dass auf einer
Liste alle stimm- und wahlberechtigten Mitglieder des Fürstlichen Hauses
verzeichnet werden, von denen diese jeweils sechs Personen auswählen. Gewählt
sind die drei Familienmitglieder mit der höchsten Anzahl der Stimmen. Die drei
an Stimmenzahl Nächstgereihten werden Ersatzmitglieder. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los. Der Fürst kann nicht Mitglied des Familienrates sein. Im
übrigen gelten sinngemäss die Vorschriften über die Zirkularabstimmung gemäss
Art. 9 Abs. 5.
3) Wird die Wahl anlässlich des Familientages (Art. 9 Abs. 8) durchgeführt,
sind die Wahllisten zwei Monate vor dem Familientag auszusenden.
4) Scheidet ein Familienratsmitglied vorzeitig aus oder ist es verhindert, an
einer Sitzung teilzunehmen, so tritt, im ersten Fall dauernd und im zweiten Fall
vorübergehend, das jeweils nächstgereihte Ersatzmitglied an dessen Stelle.
5) Verliert ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Familienrates rechtskräftig
sein Stimm- und Wahlrecht (Art. 8 oder 9), geht es auch seiner Mitgliedschaft
oder Ersatzmitgliedschaft im Familienrat für dessen laufende Funktionsperiode
verlustig.
6) Wird der Familienrat infolge Verhinderungen oder auf andere Art und Weise
dauernd beschlussunfähig, so ist für den Rest seiner laufenden Funktionsperiode
die erforderliche Ergänzungswahl vorzunehmen. Für diese gelten die Abs. 2 und 3
sinngemäss.
Art. 11 Aufgaben des Familienrates
1) Das nach der Thronfolgeordnung ranghöchste Mitglied des Familienrates
(Art. 12 Abs. 1) übt dessen Vorsitz aus und leitet die Sitzungen und
Abstimmungen. Im Falle seiner Verhinderung oder seines Ausscheidens gehen seine
Rechte und Pflichten vertretungsweise auf das rangnächste Mitglied des
Familienrates über. Ein Ersatzmitglied kann erst nach der Verhinderung oder dem
Ausscheiden aller drei Mitglieder des Familienrates Vertreter des Vorsitzenden
werden.
2) Jedes Familienratsmitglied hat das Recht, unter Angabe des Grundes vom
Vorsitzenden die Einberufung des Familienrates zu verlangen.
3) Neben den anderen in diesem Hausgesetz aufgezählten Aufgaben ist der
Familienrat insbesondere die Berufungsinstanz gegen Entscheidungen, die der
Fürst im Rahmen dieses Hausgesetzes gefällt hat. Jedes betroffene Mitglied des
Fürstlichen Hauses kann innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der
Entscheidungsausfertigung schriftlich gegen die Entscheidung des Fürsten
Berufung beim Familienrat einlegen. Bevor der Familienrat über die Berufung
entscheidet, ist er verpflichtet, eine Stellungnahme des Fürsten einzuholen, für
welche ebenso eine Frist von zwei Monaten zur Verfügung steht. Berufungen gegen
Entscheidungen des Fürsten, welche nicht im Zusammenhang mit dem Hausgesetz
stehen, hat der Familienrat als unzulässig zurückzuweisen.
4) Zulässige Berufungen haben, soweit dieses Hausgesetz nicht etwas anderes
bestimmt, eine aufschiebende Wirkung.
5) Gegen Entscheidungen des Familienrates kann der Fürst oder jedes
betroffene Familienmitglied innerhalb von zwei Monaten bei der Gesamtheit der
stimmberechtigten Familienmitglieder (Art. 9) Revision einlegen. Für das
Revisionsverfahren sind die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 sinngemäss mit der
Massgabe anzuwenden, dass das Recht einer Stellungnahme dem Revisionsgegner
zusteht.
6) Sinkt die Zahl der Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder des
Fürstlichen Hauses unter zwölf ab, ruht die Einrichtung des Familienrates.
Diesfalls gehen alle Kompetenzen des Familienrates auf die Gesamtheit der
stimmberechtigten Mitglieder des Fürstlichen Hauses über.
III. Der Fürst Art. 12 Die Thronfolge
1) Für die Thronfolge gilt gemäss diesem Hausgesetz der Grundsatz der
Primogenitur. Danach ist stets der Erstgeborene der ältesten Linie zur
Thronfolge berufen. Das Alter einer Linie wird nach ihrer Abstammung vom Fürsten
Johann I. von Liechtenstein (1760 bis 1836) beurteilt. Der Rang der männlichen
Mitglieder des Fürstlichen Hauses richtet sich nach dem Rang ihres
Thronfolgerechtes. Die sich daraus ergebende Rangordnung ist bei der
Matrikenführung festzuhalten (Art. 4 Abs. 2).
2) Die weiblichen Mitglieder des Fürstlichen Hauses haben anstelle eines
Ranges ein Vortrittsrecht. Dieses richtet sich bei den weiblichen Mitgliedern
kraft Geburt (Art. 1 Abs. 2) nach ihrem Geburtsdatum innerhalb der in Abs. 1
näher bezeichneten Linien. Bei den weiblichen Mitgliedern kraft Eheschliessung
(Art. 1 Abs. 3) bestimmt sich das Vortrittsrecht nach dem Rang des Ehegatten im
Rahmen der Thronfolgeordnung.
3) Die Thronfolge kann nur antreten, wer gemäss diesem Hausgesetz stimm- und
wahlberechtigt ist.
4) Der nach der Thronfolgeordnung berufene Fürst vereinigt in sich die
Funktion des Staatsoberhauptes, des Regierers des Fürstlichen Hauses und des
Vorsitzenden in den Fürstlichen Stiftungen. Diese drei Funktionen können mit
Ausnahme des im Art. 17 Abs. 5 geregelten besonderen Falles nicht getrennt
werden.
5) Als Staatsoberhaupt des Fürstentums Liechtenstein stehen dem Fürsten die
in der Landesverfassung nach dem Stande des Inkrafttretens dieses Hausgesetzes
näher bezeichneten Rechte und Pflichten zu.
6) Als Regierer des Fürstlichen Hauses wacht der Fürst über dessen Ansehen,
Ehre und Wohlfahrt gemäss den in diesem Hausgesetz festgelegten Rechten und
Pflichten. Dabei stehen ihm der Familienrat und die Gesamtheit der
stimmberechtigten Familienmitglieder zur Seite.
7) Als Vorsitzender der Fürstlichen Stiftungen und Nutzniesser des
Fürstlichen Vermögens wird der Fürst, soweit die Erträgnisse des Vermögens dies
gestatten, in Not geratene Mitglieder des Fürstlichen Hauses unterstützen.
Art. 13 Thronverzicht und Verzicht auf die Thronfolge
1) Verzichtet der Fürst auf den Thron, so hat er dies ausdrücklich und
schriftlich gegenüber dem Erbprinzen oder Thronfolger, dem Familienrat und dem
Regierungschef zu erklären. Der Thronverzicht ist unwiderruflich und im
Landesgesetzblatt zu veröffentlichen.
2) Es ist jedem Prinzen freigestellt, nach dem Eintritt seiner Volljährigkeit
(Art. 6) auf die Thronfolge durch ausdrückliche und schriftliche Erklärung
gegenüber dem Fürsten und dem Familienrat zu verzichten. Der Verzicht ist
unwiderruflich und gilt nur für die Person des Verzichtenden. Die Thronfolge der
übrigen Mitglieder des Fürstlichen Hauses wird dadurch nicht berührt.
3) Verzichtet der Fürst auf den Thron oder ein Prinz auf die Thronfolge, so
können dessen Gattin und dessen nach dem Verzicht geborene Nachkommen den Rang
(Art. 12 Abs. 1) und das Vortrittsrecht (Art. 12 Abs. 2), die ihnen ohne die
Verzichtserklärung gebührt hätten, erst hinter dem durch die Verzichtserklärung
zum Fürsten Aufgerückten, dessen Gattin und dessen Nachkommen einnehmen.
Art. 14 Disziplinäre Massnahmen gegen den Fürsten
1) Schadet der Fürst durch sein Verhalten dem Ansehen, der Ehre oder der
Wohlfahrt des Fürstlichen Hauses oder des Fürstentums Liechtenstein, so ist der
Familienrat zum disziplinären Einschreiten gegen den Fürsten berechtigt und
verpflichtet.
2) In dem gegen den Fürsten eingeleiteten Disziplinarverfahren gelten die
Bestimmungen des Art. 8 sinngemäss mit folgenden Massgaben:
a) Die sonst in die Hand des Fürsten gelegten verfahrensrechtlichen
Befugnisse stehen dem Familienrat zu;
b) Von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Fürsten ist der
Regierungschef unter Bekanntgabe der Gründe sowie unter Anschluss der hiezu
erstatteten Äusserung des Fürsten vertraulich zu verständigen;
c) Gegen den Fürsten kann als Disziplinarstrafe nur die Verwarnung oder die
Absetzung verhängt werden. Dabei setzt die Verhängung der Disziplinarstrafe der
Absetzung voraus, dass entweder die gegen den Fürsten verhängte
Disziplinarstrafe der Verwarnung erfolglos geblieben ist, weil der Fürst das ihm
zur Last gelegte Fehlverhalten weiter fortsetzte, oder das Fehlverhalten des
Fürsten nach Art, Umfang, Dauer oder Folgen so schwerwiegend war, dass die
Verhängung der Disziplinarstrafe der Verwarnung von vornherein als offenbar
unzureichend angesehen werden musste;
d) Im Falle der Rechtskraft ist das Disziplinarerkenntnis allen Mitgliedern
des Fürstenhauses und dem Regierungschef zuzustellen;
e) Lautet das Disziplinarerkenntnis auf Absetzung des Fürsten, so ist es
ausserdem im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Art. 15 Amtsenthebung und Entmündigung des Fürsten
1) Wird der Fürst infolge eines schweren körperlichen oder seelischen Leidens
auf Dauer unfähig, die ihm nach diesem Hausgesetz zustehenden Rechte und
Pflichten zur Förderung des Ansehens, der Ehre oder der Wohlfahrt des
Fürstlichen Hauses oder des Fürstentums Liechtenstein auszuüben, oder treten auf
Dauer Umstände nach Art. 9 Abs. 3 Bst. a oder b ein, so hat der Familienrat nach
sorgfältiger Klärung des Sachverhaltes den Fürsten zum Thronverzicht
aufzufordern.
2) Kann oder will der Fürst dieser Aufforderung innerhalb angemessener Frist
nicht nachkommen oder muss der Versuch einer Kontaktnahme mit dem Fürsten von
vornherein als aussichtslos erscheinen, so hat der Familienrat ein
Amtsenthebungs- oder ein Entmündigungsverfahren einzuleiten. Für das
Amtsenthebungsverfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 2,
für das Entmündigungsverfahren jene des liechtensteinischen Rechtes, jeweils mit
folgenden Massgaben:
a) Soweit sich der Fürst nicht selbst vertreten kann, ist ihm vom Familienrat
aus dem Kreis der geeigneten stimmberechtigten Familienmitglieder, ausgenommen
der nächstberufene Thronfolger und dessen Nachkommen, ein vorläufiger
Verfahrensbeistand zu bestellen;
b) Das die dauernde Amtsunfähigkeit des Fürsten begründende körperliche oder
seelische Leiden muss durch die Gutachten zweier voneinander unabhängiger
Sachverständiger bestätigt werden;
c) Mit dem Amtsenthebungsverfahren kann auch ein Entmündigungsverfahren
verbunden werden.
3) Sind die im Abs. 1 bezeichneten Behinderungen des Fürsten zwar nur
vorübergehend aber doch so schwerwiegend, dass wichtige Interessen des
Fürstlichen Hauses oder des Fürstentums Liechtenstein eine Abhilfe notwendig
erscheinen lassen, so ist der Fürst vom Familienrat aufzufordern, im Sinne der
Bestimmungen des Art. 17 Abs. 5 durch die Bestellung eines Regenten oder
Stellvertreters Abhilfe zu schaffen. Ist der Fürst hiezu innerhalb angemessener
Frist nicht bereit, so gehen das Recht und die Pflicht zur Abhilfe auf den
Familienrat über.
Art. 16 Misstrauensantrag gegen den Fürsten
1) Wurde vom liechtensteinischen Volk gegen den Fürsten ein nach der
Verfassung zulässiger Misstrauensantrag beschlossen und mitgeteilt, so ist er
nach Art. 14 oder nach Art. 15 mit folgenden Massgaben beschleunigt zu
erledigen:
a) Dem Familienrat kommt kein Entscheidungs-, sondern nur ein Antragsrecht
zur Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fürstlichen Hauses zu.
Dieses hat der Familienrat binnen zwei Monaten bei sonstigem Verlust des
Antragsrechtes auszuüben;
b) Die Entscheidung der Gesamtheit stimmberechtigter Mitglieder des
Fürstlichen Hauses hat zeitlich in einer Weise zu erfolgen, dass die gesamte
Dauer des nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahrens einschliesslich der
Verständigung nach Abs. 2 sechs Monate nicht übersteigt. Im Falle einer
Überschreitung dieser Frist gilt der Misstrauensantrag ohne weiteres als
abgelehnt.
2) Von der getroffenen Entscheidung oder sonstigen Erledigung samt der
erforderlichen Begründung ist das nach der Verfassung berufene Organ des
liechtensteinischen Volkes ungesäumt in Kenntnis zu setzen.
Art. 17 Vormundschaft und Regentschaft
1) In den Fällen, in denen für einen liechtensteinischen Staatsangehörigen
ein Vormund oder ein Beistand zu bestellen ist, ist auch für ein Mitglied des
Fürstlichen Hauses ein Vormund oder ein Beistand zu bestellen. Hiefür sind die
Bestimmungen des liechtensteinischen Rechtes sinngemäss mit der Massgabe
anzuwenden, dass anstelle des Richters der Fürst entscheidet. Bei dieser
Entscheidung hat der Fürst, soweit nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen,
soweit als möglich auf die Vorschläge der nächsten Angehörigen des unter
Vormundschaft oder Beistandschaft zu stellenden Familienmitgliedes Bedacht zu
nehmen. Dasselbe gilt sinngemäss für den Fall, dass für den Fürsten, die Fürstin
oder eines ihrer Kinder ein Vormund oder ein Beistand zu bestellen ist; dies
jedoch mit der Massgabe, dass anstelle des Fürsten der Familienrat zu
entscheiden hat.
2) Wurde der Fürst rechtskräftig gemäss Art. 14 abgesetzt oder gemäss Art. 15
seines Amtes enthoben oder entmündigt, werden seine Rechte und Pflichten bis zum
Eintritt der Thronfolge von einem Regenten ausgeübt. Die Regentschaft erlangt
das nach der Thronfolgeordnung nächstberufene stimmberechtigte Mitglied des
Fürstlichen Hauses. Solange der Fürst minderjährig ist oder ein anderes
minderjähriges Mitglied des Fürstlichen Hauses in der Thronfolge vor dem
Regenten steht, hat der Familienrat das Recht, den Regenten beim Vorliegen
schwerwiegender Gründe abzusetzen. Hiezu ist das in Art. 14 geregelte Verfahren
sinngemäss mit der Massgabe anzuwenden, dass es für die Absetzung des Regenten
einer vorhergehenden Verwarnung nicht bedarf. Wurde der Regent ohne sein
Verschulden zur Ausübung seines Amtes unfähig, so hat der Familienrat den
Regenten seines Amtes zu entheben. Nach der Absetzung oder Enthebung des
Regenten wird, solange die Voraussetzungen für eine Regentschaft noch andauern,
das nach der Thronfolgeordnung nächstberufene stimmberechtigte Mitglied des
Fürstlichen Hauses Regent.
3) Der Eintritt, die Beendigung oder Veränderung der Regentschaft ist nach
Rechtskraft allen Mitgliedern des Fürstlichen Hauses sowie dem Regierungschef
bekanntzugeben und im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen.
4) Der Regent kann nicht zum Vormund oder Beistand des minderjährigen Fürsten
oder des minderjährigen Erbprinzen bestellt werden.
5) Dem Fürsten steht es frei, das nach der Thronfolgeordnung nächstberufene
stimmberechtigte Mitglied des Fürstlichen Hauses als Regenten oder
Stellvertreter einzusetzen. Diese Regentschaft oder Stellvertretung kann sich
auf alle drei in Art. 12 erwähnten Funktionen oder aber auf Teile davon
erstrecken.
IV. Schlussbestimmungen Art. 18
Die Stellung des Hausgesetzes und künftige Änderungen
1) Dieses Hausgesetz tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.
2) Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein kann das Hausgesetz weder
verändern noch aufheben. Dasselbe gilt für die vom Fürstentum Liechtenstein
abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge. In diese ist, soweit erforderlich,
ein entsprechender Vorbehalt aufzunehmen.
3) Eine Änderung des Hausgesetzes kann nur auf Antrag des Fürsten, des
Familienrates oder von mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder
des Fürstlichen Hauses beschlossen werden. Zur Annahme des Antrages ist eine
Zwei-Drittel-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Fürstlichen Hauses
notwendig. Erfolgte die Annahme der Änderung aufgrund eines Antrages des
Familienrates oder der erforderlichen Zahl von stimmberechtigten Mitgliedern des
Fürstlichen Hauses, so kann der Fürst innerhalb von zwei Monaten sein Veto gegen
die Beschlussfassung einlegen. In diesem Falle ist aber der Fürst verpflichtet,
zugleich einen ausgearbeiteten Gegenvorschlag vorzulegen. Falls sich der Fürst
und die Initianten innerhalb von weiteren zehn Monaten nicht auf einen
gemeinsamen Text einigen können und über diesen gemeinsamen Text abstimmen
lassen, haben die stimmberechtigten Familienmitglieder über beide Vorschläge
abzustimmen. Jedes stimmberechtigte Mitglied des Fürstlichen Hauses kann dabei
seine Stimme nur jeweils einem der beiden Vorschläge geben oder aber beide
Vorschläge ablehnen. Bei dieser Abstimmung gilt jener Vorschlag als angenommen,
der die Zwei-Drittel-Mehrheit erreicht hat.
4) Das Hausgesetz und seine Änderungen sind im Landesgesetzblatt zu
veröffentlichen.
gez. Hans-Adam
gez. Markus Büchel Fürstlicher Regierungschef
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